Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-03

Mehrbelastungsausgleich zur 0,03 %-Regel

Bevor ich in das Thema einsteige, möchte ich erst ganz kurz umreißen, welcher Personenkreis von diesen Regelungen betroffen sein könnte. Und zwar geht es um Steuerpflichtige – egal ob angestellt oder selbständig – die ein Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Zusätzlich zu dieser „gemischten Nutzung“ muss das Kfz auch für Fahrten zur Arbeit eingesetzt werden. Wenn beide Bedingungen zutreffen, dann sollten Sie den folgenden Beitrag aufmerksam lesen.

 

Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Firmenwagen

Die Kosten für Kraftfahrzeuge des Betriebsvermögens (aus Vereinfachungsgründen „Firmenwagen“) können in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Kosten für Privatfahrten müssen allerdings eliminiert werden.

 

Das kann durch eine tatsächliche Nutzungsaufteilung geschehen mittels Fahrtenbuch – oder halt pauschal. Und da wird die Bezeichnung „1-Prozent-Regel“ vielen Betroffenen bekannt vorkommen. Was aber häufig untergeht ist, dass die „1-Prozent-Regel“ gar nicht nur auf die Ermittlung eines Wertes für die Privatnutzung mit 1 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges pro Monat beschränkt ist, sondern dass dieser Wert noch um 0,03 % vom Bruttolistenpreis pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung des Nutzers und seiner Tätigkeitsstätte erhöht wird. Und unterschätzen Sie nicht den geringen Prozentsatz. Bei einer Entfernung zur Arbeit von 34 km ist dieser Wert bereits höher als der 1 %-Wert, sodass sich der Entnahmewert schlicht verdoppelt!

 

Vermeidung der Versteuerung mit der 0,03%-Pauschale

Wie dargestellt ist der Sinn der pauschalen Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit 0,03 % für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils der, dass die Möglichkeit der Nutzung für Fahrten zur Arbeit separat – und somit unabhängig von der sonstigen privaten Nutzung des Kfz – festgestellt werden soll. Was aber ist, wenn das Fahrzeug nicht täglich oder überhaupt regelmäßig für ebendiese Fahrten genutzt wird? Ich bin mir sicher, dass diese Fragestellung für die Nutzungen ab dem Jahr 2020 verstärkt aufkommen werden. Ich sage nur: „Corona/Homeoffice“! Das Finanzamt hat über das Niedersächsische Landesamt für Steuern schon frühzeitig klar machen lassen, dass es diesbezüglich auf Grund der Corona-Pandemie „keine großzügige Regelung geben werde, da im Nutzungswert besondere Nutzungsausfälle bereits pauschal berücksichtigt worden sind.“ Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Eine tageweise Versteuerung ist grds. immer möglich.

 

Tageweise Versteuerung mit 0,002 %

Anders als die pauschale monatliche Erfassung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens, kann die Ermittlung auch pro tatsächlich gefahrene Strecke zur Arbeit mit 0,002 % ermittelt werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen zusätzlich festgelegten Pauschal-Ermittlungssatz, sondern der Wert von 0,03 % wird lediglich durch 15 geteilt. Denn in der Fiktion wird unterstellt, dass von einer durchschnittlichen Nutzung für Fahrten zur Arbeit von 15 Tagen pro Monat ausgegangen wird. Oder andersherum ausgedrückt: Wenn Sie jährlich weniger als 180 Tage das Auto für Fahrten zur Arbeit nutzen, ist es günstiger, nach dem Wert für die tatsächlichen Nutzungstage abzurechnen.

 

Abrechnung über den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber könnte gleich im Rahmen der Lohnabrechnung für eine tatsächliche Berücksichtigung sorgen. Auf Grund des damit verbundenen hohen Aufwandes wird das aber regelmäßig arbeitsvertraglich ausgeschlossen und soll hier nicht näher thematisiert werden.

 

Korrekturmöglichkeit über die Einkommensteuererklärung

Alle betroffenen Nutzer haben die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung einen Ausgleich für die zu hoch versteuerten Fahrten zu erwirken. Der Grund, warum die Fahrten nicht stattgefunden haben, ist egal. Ob es nun wirklich dem Homeoffice geschuldet war oder ganz einfach Kurzarbeit wegen Corona angefallen ist. Aber auch, wenn vom Wohnsitz erst gar nicht zum Betriebssitz gefahren, sondern gleich eine dienstliche Fahrt angetreten wurde, macht für den Ausgleich keinen Unterschied.

 

Wichtig ist nur, dass Sie darstellen können, wie der bisher ermittelte Sachbezugswert ermittelt wurde. Im Zweifel ist das durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen. In einem nächsten Schritt müssen Sie dem Finanzamt taggenau die wirklichen Nutzungstage mitteilen können. Aus diesen beiden Angaben lässt sich dann eine Differenzberechnung erstellen, die Ihnen bares Geld sparen kann!

 

Ihr Jens Bunte

 

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