Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2020-01

Neuerungen für die steuerfreien Sachbezüge ab 2020 ("Tankgutschein")

Was im Referentenentwurf als eine unter vielen Änderungen im Jahressteuergesetz enthalten war, ist am 17.12.2019 doch noch verabschiedet worden, um ab dem 01.01.2020 zu gelten: Die Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung von Sachbezügen.

 

Fällt die Möglichkeit von steuerfreien Sachbezügen weg?

Die Steuerfreiheit von Sachbezügen bis zu monatlich 44,-- € bleibt nach wie vor erhalten. Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, wurden aber verschärft. Die Besonderheit hierbei wiederum ist, dass die Verschärfungen direkt in das Gesetz aufgenommen wurden und somit eine ganz andere Qualität und Bindung entfalten. Und das trifft auch den beliebtesten aller Sachbezüge: Den Tankgutschein.

 

Was sind Sachbezüge?

Ein Sachbezug ist alles, was nicht als „Barlohn“ – also in Form von Geld zugewendet wird. Ist die Bezahlung mit Barlohn immer steuerpflichtig, so kann die Gewährung von Sachlohn von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn der Wert monatlich 44,-- € nicht übersteigt. Dass Sachlohn vorliegt ist unzweifelhaft, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diese „Naturalien“ direkt überlässt. Zum Beispiel Waren aus seinem Sortiment, sporadische Überlassung von Verpflegung oder ähnliches. Allerdings wurde die Freistellung immer mehr genutzt, um nicht direkt Sachbezüge zuzuwenden, sondern diese in Form von Gutscheinen auszugeben, die dann in „Sachen und Leistungen“ umgewandelt werden konnten.

 

Das Hin und Her bei der Anerkennung von Gutscheinen

Wer seinen Mitarbeitern schon länger Gutscheine für Sachbezüge zukommen lässt, kann sich sicher noch erinnern. Anfangs musste ein ziemlicher Aufwand betrieben werden, damit die Begünstigung für Sachbezüge in Anspruch genommen werden konnte. Es reichte unter anderem nicht, lediglich einen „Wertgutschein“ auszustellen. Vielmehr mussten die Art und die mengenmäßige Bezeichnung enthalten sein. Das war nicht immer einfach. Die große Wende – und damit die breite Anwendung der Gutscheine – kam mit der geänderten Rechtsprechung des BFH im Jahr 2010. Danach lag kein Barlohn, sondern ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht einräumte, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorlagen, entschied sich – so der BFH – nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kam insbesondere nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllte und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschaffte; unerheblich war daher, ob der Arbeitgeber die Sache höchstpersönlich selbst seinem Arbeitnehmer aushändigte oder ob er ihm gestattete, auf seine Kosten die Sache bei einem Dritten selbst zu erwerben. Deshalb konnte man sogar von Sachbezügen ausgehen, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verband, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden oder aber gegen Vorlage von Belegen den Erwerb der Sachbezüge zu erstatten.

 

Was ist neu ab 2020?

Zu den Einnahmen in Geld – und somit keine Sachbezüge mehr - gehören ab 01.01.2020 auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen. Geldersatzmittel und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sind ebenfalls Geldleistungen und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht mehr möglich sind daher Zahlungen des Arbeitgebers, die mit der Auflage verbunden sind, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden, eingeräumte Rechte, bei einer Tankstelle auf Rechnung zu tanken, ein Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug oder Gutscheingewährung mittels sogenannter Guthabenkarten beziehungsweise Geldkarten.

 

Gestaltungsmöglichkeit ab 2020

Gewährung von Guthaben bei „geschlossenen Systemen“, wie z. B. eine Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle, die nur beim Herausgeber selbst eingelöst werden können, bleiben als Sachbezug möglich. Diese dürfen allerdings keine Möglichkeit bieten, Bargeld auszuzahlen.

Unklar sind allerdings derzeit Einzelfragen der Handhabung. Können z. B. nicht eingelöste Guthaben in Folgemonate vorgetragen werden, was bedeutet geschlossenes System u. ä.? Die Finanzverwaltung wird irgendwann zu diesen Zweifelsfragen Stellung nehmen.

 

Ich hoffe, Sie sind gut in das neue Jahr gestartet und bleiben unseren Beiträgen an dieser Stelle auch im Jahr 2020 treu!

 

Ihr Jens Bunte und Mitarbeiter

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