Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2019-05

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Die Zeit ab Ostern bietet alle Jahre wieder einiges an Feiertagen. Und weil Ostern in diesem Jahr verhältnismäßig spät gefeiert wurde, erstrecken sich diese Feiertage vom April bis in den Juni hinein. Für mich ein Anlass, jetzt an dieser Stelle, einen Beitrag zu veröffentlichen, der sich mit Zuschlägen befasst, die für diejenigen gezahlt werden können, die an diesen Feiertagen arbeiten müssen. Diese Zuschläge sind im erheblichen Umfang steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei!

 

Zuschläge für Arbeit an Ostern, Pfingsten & Co

Begünstigt sind die Zuschläge zum Lohn, die für Arbeit an Feiertagen gezahlt werden, die landesrechtlich als Feiertag eingestuft werden. Die Zuschläge, die gezahlt werden können, betragen an Feiertagen 125 % vom Grundlohn. Am 1. Mai und Weihnachten sind sogar Zuschläge von 150 % möglich! Allerdings möchte ich an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass es neben den Zuschlägen für Feiertage, auch Zuschläge für (ganz normale) Sonntage (50 %) und Nachtarbeit ab 20.00 Uhr (25 %) gibt, die ganzjährig beachtet werden sollten. Bei diesen Zuschlagsätzen handelt es sich um Höchstgrenzen. Sie können also auch niedriger angesetzt werden.

 

Es ist nicht überraschend, dass mit diesen Freistellungen von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung Voraussetzungen verbunden sind. Die wichtigsten möchte ich Ihnen im Folgenden kurz darstellen.

 

Zuschlag zum Grundlohn

Eine wichtige Voraussetzung für die Freistellungen ist, dass die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn bezahlt werden müssen! Grundlohn ist der „normale Stundenlohn“. Bei Gehaltsempfängern ist der Grundlohn je Stunde rechnerisch zu ermitteln, um die Basis für den Zuschlag zu erhalten. Daraus ergibt sich, dass ein „Herausrechnen eines Zuschlages“ aus dem geschuldeten Grundlohn nicht möglich ist.

 

Zuschlag nur für tatsächliche Arbeitszeit

Damit eine Freistellung der Zuschläge möglich ist, müssen die Zuschläge für tatsächlich geleistete Stunden bezahlt werden. Das bedeutet also, dass eine pauschale Abgeltung nicht begünstigt ist. Auch Zuschläge für Bereitschaftsdienste an Feiertagen oder Sonntagen sind nicht freistellbar. Daher muss für die tatsächlichen Arbeitszeiten ein Nachweis (Aufzeichnungen) erbracht werden, der zum Lohnkonto zu nehmen ist.

 

Berechnungsgrundlage

Wie schon erwähnt, sind die Zuschläge nur auf den Grundlohn zulässig. Der Grundlohn darf 50,-- € je Stunde nicht überschreiten. Damit die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei bleiben können, ist die Grenze allerdings noch niedriger. Sie liegt bei 25,-- €.

 

Kombination von Zuschlägen

Die Kombination von Feiertagszuschlägen und Sonntagszuschlägen ist nicht möglich. Sowohl am Ostersonntag wie auch am Pfingstsonntag bleibt nur ein Feiertagszuschlag von bis zu 125 % steuerfrei. Es ist nicht zulässig, insgesamt Zuschläge von 175 % steuerfrei abzurechnen (125 % Feiertagszuschlag zzgl. 50 % Sonntagszuschlag). Sollte der 1. Mai demnächst mal wieder auf einen Sonntag fallen, dann ist allerdings der höhere Feiertagszuschlag berücksichtigungsfähig. Achtung Sozialversicherung: Auch hier fällt die Sozialversicherung wieder aus der Reihe. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage! Nur lohnsteuerrechtlich werden diese beiden Feiertage wie gesetzliche Feiertage behandelt und genießen somit die Begünstigung der hohen Zuschlagsfreistellung. Da sich die Sozialversicherung dieser Vorgehensweise nicht anschließt, kann die Sozialversicherung an diesen beiden Tagen nur für den „normalen“ Sonntagszuschlag freigestellt werden.

 

Was allerdings kombinierbar ist, ist die Zusammenrechnung von Feiertagszuschlägen und die Zuschläge für Nachtarbeit. Wer also an Feiertagen nach 20 Uhr arbeitet, kann für diese Arbeitsstunden sowohl den Feiertagszuschlagssatz plus den für die Nachtarbeit ausschöpfen. Für Nachtarbeiter verlängert sich der Feiertag sogar bis zum Folgetag bis 4 Uhr morgens. Das aber nur, wenn die Arbeit bereits am eigentlichen Feiertag aufgenommen wurde.

 

Zusammenfassung

Es wird deutlich, dass durch die Freistellung von Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeiten ein interessantes Instrument gegeben ist, die Arbeiten zu diesen Zeiten für Arbeitnehmer interessant zu machen. Die unterschiedliche Handhabung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verkomplizieren die Anwendung aber letztendlich doch erheblich.

 

Und falls Sie an den Feiertagen keine Zuschläge erhalten, weil Sie nicht arbeiten müssen: Genießen Sie die Zeit!

 

Ihr Jens Bunte

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