Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2019-03

Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder als eigene Sonderausgaben berücksichtigen

Echte Steuersparmodelle sind selten. Vor allem die, die auch für “Normalverdiener” mit nur wenig Aufwand umsetzbar sind. Eine interessante Gestaltungsmöglichkeit möchte ich Ihnen heute vorstellen. Sie betrifft alle Eltern, deren Kinder in der Ausbildung sind und diese Kinder eigene Krankenkassenbeiträge zu zahlen haben, da sie nicht über die Familienversicherung mitversichert werden können. Besonders richtet sich mein Vorschlag an die Eltern, dessen Kinder eine Berufsausbildung machen und im Rahmen der Ausbildungsvergütung bereits eigene Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten. Diese Beiträge sind unter bestimmten Umständen in voller Höhe bei den Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig!

 

Was macht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge so besonders?

 

Das Versicherungsbeiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, ist allgemein bekannt. Leider wirken sich viele Beiträge nur sehr bedingt oder in den meisten Fällen gar nicht aus, da sie bei einschlägigen Höchstbetragsrechnungen einfach herausfallen. Anders ist das bei Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), sofern diese die Basisversorgung sicherstellen. Sie sind unbegrenzt absetzbar! Sie werden bei der Durchführung von Höchstbetragsberechnungen außen vor gelassen! Und stellen Sie sich vor, Sie könnten nicht nur Ihre eigenen KV- und PV Beiträge steuerlich unbeschränkt geltend machen, sondern auch noch die Ihrer Kinder. Das ist in fast allen Fällen sehr interessant. Meistens ist der Steuersatz bei den Eltern wesentlich höher als bei dem Nachwuchs. Oder aber das eigene Einkommen der Kinder ist so gering, dass gar keine Steuer festgesetzt wird und die KV/PV-Beiträge der Kinder ungenutzt verpuffen würden. Dann beachten Sie die folgenden Hinweise.

 

Der Fall

 

Die Möglichkeit, KV/PV-Beiträge der Kinder selbst zu nutzen ist nicht neu. Mit einem ganz aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) wurden die Möglichkeiten aber klargestellt und bei Beachtung m. E. sogar erweitert. Im Streitfall war ein Kind in der Berufsausbildung und dessen Arbeitgeber führte die Beiträge zur KV/PV ganz normal an die gesetzliche Krankenkasse über die Lohnabrechnung ab. Da sich die Beiträge in der Steuererklärung des Kindes nicht auswirkten, machten die Eltern diese geltend und begründeten dieses damit, dass das Kind trotz Ausbildung unterhaltsbedürftig sei und dieser Unterhalt in Form von Kost- und Logie von den Eltern übernommen würde, da das Kind noch im elterlichen Haushalt leben täte und somit eine indirekte Übernahme der KV/PV-Beiträge gegeben sei. Diese Konstellation lehnten aber alle Instanzen ab. Auch der BFH vertrat die Auffassung, dass eine endgültige wirtschaftliche Belastung der Eltern nicht vorliegen würde, da sie die Beiträge nicht tatsächlich getragen haben. Die Gewährung von Naturalunterhalt reiche nicht aus.

 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  1. Grundlegende Voraussetzung, damit die Übernahme der KV/PV-Beiträge des Kindes auch zu einer gelungenen Steuergestaltung werden, ist, dass Sie als Eltern gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig sind. Solange Ihr Kind minderjährig ist, ist die Fragestellung unproblematisch. Aber auch bei volljährigen Kindern ist diese Voraussetzung in der Praxis nicht wirklich zu prüfen, sofern Sie für das Kind noch Kindergeld erhalten.

 

  1. Diese Voraussetzung ist schon deswegen wichtig, da Sie hier eventuell gestaltend eingreifen müssen: Die Erstattung der KV/PV-Beiträge sollte zwingend als Barunterhalt geleistet werden! Wie schon beschrieben, reicht die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung mittels Kost- und Logie nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, dass Sie für Ihr Kind die Beiträge entweder direkt an dessen Krankenkasse entrichten oder aber diese dem Kind zumindest erstatten. Sogar dann, wenn Sie die, Ihrem Kind von dessen Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildungsvergütung einbehaltenen, Beiträge erstatten, können Sie diese als Sonderausgaben geltend machen!

 

Was sollten Sie tun?

 

Prüfen Sie, ob Sie nicht lieber direkt die Beiträge Ihres Kindes an die Krankenversicherung entrichten oder aber die Beiträge “betragsidentisch” Ihrem Kind erstatten. Bewahren Sie die entsprechenden Kontoauszüge als Nachweis gegenüber dem Finanzamt auf. Der Sonderausgabenabzug des Kindes ist dann zwar ausgeschlossen, jedoch winkt im Ergebnis, aufgrund des unterschiedlichen Steuertarifes, eine m. E. deutliche Steuerersparnis.

 

Ihr Jens Bunte

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