Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2019-02

Aufwendungen neben dem Körperbehinderungspauschbetrag

Wer dauerhaft eine Behinderung hat, der kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Mit diesem Ausweis sind einige Vereinfachungen verbunden, die trotz Behinderung eine Teilnahme am täglichen Leben verbessern oder einfach für finanzielle Entlastungen sorgen sollen. Im Einkommensteuerrecht sind mit den verschiedenen Behinderungsgraden Pauschbeträge verbunden, die geltend gemacht werden können, wenn sie über einen solchen Ausweis nachgewiesen werden. Die Höhe der Pauschbeträge bewegen sich zwischen 310,-- € und 3.700,-- € jährlich. Doch was ist mit diesen Pauschbeträgen abgegolten und was kann neben diesen Pauschbeträgen noch zusätzlich geltend gemacht werden? Das möchte ich Ihnen heute kurz vorstellen.

 

Die goldene Regel: Sortieren Sie Ihre Belege!

 

Damit Sie gegenüber dem Finanzamt Erfolg haben und neben dem Pauschbetrag für Ihre Körperbehinderung Aufwendungen geltend machen können gilt es, die Belege vorab zu sortieren. Unterscheiden Sie grds. drei Gruppen: a) Aufwendungen für eine akute Krankheit, b) Aufwendungen, die mit der Körperbehinderung im Zusammenhang stehen und c) Kosten die Ihnen für die Pflege eines behinderten oder kranken Angehörigen entstanden sind.

 

a) Kosten für die Pflege eines Angehörigen

Für diese Aufwendungen gibt es einen Pauschbetrag i. H. v. 924,-- € jährlich. Er wird immer gewährt, wenn Sie einen Pflegegrad 4/5 oder „H“ für die zu pflegende Person nachweisen können. Er wird unabhängig davon gewährt ob zusätzlich ein Körperbehinderungsausweis vorliegt oder nicht. Prüfen Sie, ob die vorab sortierten Belege, die auf typische Pflegekosten entfallen diesen Betrag übersteigen. Ist das der Fall, dann machen Sie bitte diese Belege als Einzelnachweis bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Ist Ihr tatsächlicher Aufwand geringer, bedienen Sie sich des Pauschbetrages! Haben Sie keinen Pflegegrad beantragt, dann können Sie die Aufwendungen immer einzeln als Krankheitskosten geltend machen – auch neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderung. Aber Achtung: Diese Aufwendungen fallen ertragsteuerlich in die Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen, von denen das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung abziehen wird. Nur der übersteigende Wert würde sich steuermindernd auswirken. Die zumutbare Eigenbelastung ergibt sich aus Ihrem Haushaltsstand und der Höhe Ihres Einkommens. Sind die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der zumutbaren Belastung niedriger, dann bleibt es beim Pauschbetrag.

 

b) Aufwendungen für eine akute Erkrankung

 

Kosten für akute Erkrankungen, die Sie einzeln nachweisen können, sind auch nicht mit den Pauschbeträgen abgedungen und können zusätzlich berücksichtigt werden.

c) Aufwendungen für die Körperbehinderung

 

An dieser Stelle ist eine weitere Aufteilung Ihrer Aufwendungen, die durch die Körperbehinderung entstanden sind, erforderlich. Unterscheiden Sie nach gewöhnlichen und regelmäßigen Mehraufwand für die Behinderung und zwischen „sonstige Aufwendungen“

 

1.) Die gewöhnlichen und regelmäßigen Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Behinderung angefallen sind, müssen Sie mit der Höhe des ihn Ihrem Fall zu gewährenden Pauschbetrag für Körperbehinderung vergleichen. Ist die Summe der einzeln nachgewiesenen Kosten höher als der Pauschbetrag, sollte ggf. der Einzelnachweise gewählt werden. Was die zumutbare Eigenbelastung betrifft, so gelten die Ausführungen zu den Pflegekosten.

 

2.) Ihre „sonstigen nicht gewöhnlichen Aufwendungen für die Körperbehinderung“ sind immer neben dem Pauschbetrag berücksichtigungsfähig! Das können z. B. Fahrtkosten oder Operationskosten sein. Oder aber Aufwendungen für die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung bis hin zu Mehrkosten für Urlaubsbegleitung von behinderten Menschen. Diese Kosten können immer neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden und sind nicht automatisch abgedeckt – auch wenn hier wieder die Berechnung zu der zumutbaren Eigenbelastung herangezogen wird. Eine „Günstigerprüfung“ wie zu „1“ gibt es allerdings nicht, sodass diese Kosten immer neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden sollten!

 

Erstattungen beachten

 

Bitte denken Sie daran, dass Sie erhaltene Erstattungen von Dritter Seite bei den geltend gemachten Belastungen kürzen müssen. Das gilt auch bei Erstattungen in späteren Jahren.

Ihr Jens Bunte

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