Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-10

Der Ausbildungsfreibetrag

Jetzt – zum Beginn des Wintersemesters – hat für viele Kinder nach dem Abitur die Ausbildung mit einem Studium begonnen. Auch wenn „echte“ Studiengebühren nach meinen Recherchen für das Erststudium in keinem Bundesland mehr zu zahlen sind, so fallen für die Ausbildung dennoch eine Vielzahl von direkten oder indirekten Kosten an, bis die Ausbildung beendet ist. Die zusätzliche steuerliche Berücksichtigung erfolgt in diesem Fällen regelmäßig über den „Ausbildungsfreibetrag“. Welche Begünstigungen damit verbunden und welche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme damit verknüpft sind, möchte ich Ihnen hier vorstellen.

 

Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag

Auch wenn in der Einleitung zu diesem Artikel der Beginn des Wintersemesters als aktueller Anlass gewählt wurde, so möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich klar stellen, dass der Ausbildungsfreibetrag nicht nur für Studenten gewährt wird! Er gilt gleichermaßen für alle Kinder, die sich in (irgendeiner) Berufsausbildung befinden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind

 

  • bereits 18 Jahre alt oder älter ist,
  • Sie als Eltern Kindergeld für das Kind erhalten oder zumindest Anspruch darauf haben
  • und das das Kind auswärtig untergebracht sein muss!

Und mit diesen Voraussetzungen wird deutlich, warum dieser zusätzliche Freibetrag überwiegend für Studenten in Frage kommt: Die auswärtige Unterbringung.

Dazu ist es nicht entscheidend, ob das Kind im Rahmen dieser auswärtigen Unterbringung auch einen eigenen Haushalt führt – also wirtschaftlich nicht mehr dem Haushalt der Eltern zuzurechnen ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine, zu den Eltern abweichende, Meldeadresse vorliegt. Theoretisch kann diese sogar in derselben Gemeinde liegen. Auch ist der Grund der auswärtigen Unterbringung nicht relevant und muss nicht durch die Ausbildung bedingt sein. Selbst wenn Ihr Kind schon verheiratet sein sollte, wird Ihnen der Freibetrag gewährt, wenn die oben genannten drei Voraussetzungen vorliegen. Kinder, die sich im Rahmen Ihrer Ausbildung im Ausland befinden, werden selbstverständlich auch berücksichtigt. Allerdings wird bei Auslandsaufenthalten der Inhalt der Ausbildung intensiver überprüft werden. Ein reiner „Sprachaufenthalt“ wird regelmäßig nicht reichen.

 

Die Höhe des Ausbildungsfreibetrages

Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt und somit nicht automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Er hat eine jährliche Höhe von 924 €. Das ist nicht üppig, führt über die Höhe des persönlichen Steuersatzes aber zu einer Entlastung und sollte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung also nicht vergessen werden.

 

Es handelt sich bei dem Freibetrag um eine Pauschale. Das bedeutet, dass ein Einzelnachweis für entstandene Aufwendungen nicht erbracht werden muss. Allerdings wird vorausgesetzt, dass durch die Ausbildung grundsätzlich Aufwendungen entstehen (Fachliteratur, Kosten für Unterbringung u. ä.).

Auch müssen keine eigenen Einkünfte des Kindes gegengerechnet werden. Allerdings führen Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zu einer Minderung des maximal zu berücksichtigen Freibetrages.

 

Zeitanteilige Berücksichtigung des Freibetrages

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nicht während des gesamten Kalenderjahres vollständig vor, so wird er für die Monate gekürzt, in denen an keinem Tag alle Voraussetzungen gegeben waren. Es reicht also nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nur an einem Tag im Jahr vorgelegen haben, um den vollen Freibetrag zu erhalten, wie es in einigen anderen Bereichen des Steuerrechtes durchaus üblich ist.

 

Ist die Höhe des Ausbildungsfreibetrages verfassungskonform?

Nach Ansicht des Finanzgerichtes Schleswig-Holsteins muss das nicht isoliert überprüft werden. Diese Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge für Kinder allgemein und deren Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu beurteilen. Und dass das noch aussteht, können Sie in den Erläuterungen Ihres Steuerbescheides sehen. Dort wird nämlich eine Vielzahl von offenen Rechtsfragen aufgeführt, die noch entschieden werden müssen. Und bezüglich dieser Rechtsfragen ergehen die Steuerbescheide vorläufig. Es muss also kein Einspruch eingelegt werden, um von einer positiven Entscheidung – sollte diese dann mal irgendwann kommen – zu profitieren.

 

Ihr Jens Bunte

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