Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-06

Auszahlung von Lebens- und Rentenversicherungen

In alter Zeit war es so, dass die Auszahlungen aus Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrechten (man verzichtet auf eine monatliche Rente und nimmt das Kapital in einem Betrag) bei Fälligkeit steuerfrei waren. Das ist auch heute noch so, wenn der entsprechende Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Für Verträge, die allerdings nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, fällt die Steuerfreiheit zwar weg, aber es gibt eine begünstigte Versteuerung. Neben einem bestimmten Lebensalter ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren erforderlich, um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können. Und wer nachrechnet, der stellt fest, dass im Jahr 2017 die ersten „Neuen“ fällig werden können. Und damit genau in dem Jahr, für das aktuell die Steuererklärung zu erstellen ist!

 

Wichtiger Beratungshinweis für Verrentung von Altverträgen von vor 2005

 

Auch wenn es in diesem Beitrag um die ersten „Neuen“ geht. Ein wichtiger Hinweis für Verträge die schon vor 2005 abgeschlossen wurden, aber erst jetzt fällig werden und in monatlichen Raten verrentet werden sollen: Wie schon oben erwähnt, wäre die Sofortauszahlung solcher Versicherungen steuerfrei. Wählt der Steuerpflichtige jedoch die Verrentung, dann muss diese laufende Rente ganz normal mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht darin eine Ungleichbehandlung. Die Steuerfreiheit bei sofortiger Inanspruchnahme der Gesamtauszahlung darf nicht durch eine Versteuerung bei Verrentung ersetzt werden. Das Finanzgericht will auch die Rente steuerfrei wissen. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Entsprechende Fälle sollten über einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid offen gehalten werden, um ggf. von der positiven Rechtsprechung des BFH zu profitieren!

 

Was ist in der Steuererklärung 2017 zu erklären, wenn ein „Neuer“ fällig wurde?

 

Die Auszahlung von Kapitalversicherungen setzt sich aus den Beiträgen zusammen, die im Laufe der Vertragslaufzeit eingezahlt wurden und den Zinsen und Überschussanteilen, die in dieser Zeit aufgelaufen sind. Wurde der Vertrag ganz normal zu Ende geführt (Mindestlaufzeit 12 Jahre; Lebensalter bei Fälligkeit 60/62 Jahre), dann werden diese Zinsen und Überschüsse nur zu 50 % versteuert. Allerdings mit dem individuellen Steuersatz, der im Jahr der Fälligkeit gilt. Dieser Steuersatz ist abhängig von den übrigen Einkünften, die in dem Auszahlungsjahr erzielt wurden. Daher ist es immer vorteilhaft, das Versicherungsende in Jahre zu legen, in denen keine aktiven Einkünfte mehr erzielt werden, die den Steuersatz erhöhen. Mit dieser Einführung einer teilweisen Steuerpflicht ist die Auszahlung der Lebens-/Rentenversicherung also ab 2017 ein Fall für die Steuererklärung und muss in der Anlage „KAP“ entsprechend berücksichtigt werden.

 

Keine 12 Jahre durchgehalten – was dann?

 

In einigen Fällen macht es ggf. Sinn die Auszahlung des Guthabens bereits vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Jahren abzurufen. Vielleicht gibt es bessere Wiederanlagemöglichkeiten, es besteht die Möglichkeit zur Sondertilgung anderer Verbindlichkeiten oder man braucht einfach das Geld. Auch in diesen Fällen gilt es, diese Planungen nicht ohne Berücksichtigung der fälligen Steuer zu machen. Bei einem vorzeitigen Abruf der Vertragsguthaben fällt nämlich die Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag an. Zwar ist dieser Abgeltungssteuersatz meistens niedriger als der individuelle Steuersatz. Allerdings muss bei vorzeitiger Auszahlung der Versicherung der volle Überschuss versteuert werden – es erfolgt also keine Kürzung um 50 %. Damit ist die Abgeltungsversteuerung rein rechnerisch immer ungünstiger als die erste Alternative. Selbst bei Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz!

 

Ausblick auf 2018

 

Ab dem 01.01.2018 gilt das Investmentsteuerreformgesetz. Wer Versorgungspakete besitzt, die fondsgebunden sind, muss bei Fälligkeit auch die verschiedenen Vertragsabschlusszeitpunkte berücksichtigen. Für Erträge aus diesen Papieren wird ab dem 01.01.2018 eine zusätzliche Freistellung gewährt (z. B. für reine Aktienfonds 30 %). Allerdings nur für Erträge ab dem 01.01.2018. Gleichzeitig wird die Freistellung für die „alten Schätzchen“ auf Fondsbasis (Bestandsschutz vor 2009) aufgehoben. Das kann letztendlich nur die Bank überwachen. Aber Sie sollten darauf achten, welchen Kapitaltopf Sie zu Geld machen. Sonst kann es nicht gewollte Überraschungen geben!
Ihr Jens Bunte

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