Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-04

Freibeträge für Kindern im Kontext zum Kindergeld

Anfang März wurde ein Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichtes veröffentlicht, mit dem einem Elternteil die Möglichkeit gegeben wurde sich gegen die Übertragung des „BEA-Freibetrages“ erfolgreich zu wehren, obwohl das Kind nicht in seinem Haushalt gemeldet ist. Sehr abstrakte These? Ja – aber ich möchte sie zum Anlass nehmen, an dieser Stelle die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht mal grundsätzlich darzustellen.

 

Das Kindergeld

 

Auch wenn ich Ihnen in diesem Beitrag „Freibeträge“ vorstellen möchte, die Sie bei der Ermittlung Ihrer Einkommensteuerbelastung für Ihre Kinder abziehen können, so beginnt meine „Geschichte“ doch beim Kindergeld. Denn mit dem Kindergeld sind im laufenden Jahr erstmal alle Aufwendungen, die durch ein Kind anfallen können, abgedeckt. Freibeträge für Kinder im Rahmen Ihres Lohnsteuerabzuges oder der Festsetzung Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen kommen unterjährig somit nicht zum Tragen. Mit der Auszahlung des Kindergeldes (aktuell 194,--€) endet vorerst die staatliche Förderung.

 

Die Günstigerprüfung

 

Nach Ablauf des Jahres wird in der Regel ein Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich gestellt oder eine Einkommensteuerklärung gemacht. Nur wer diesen Weg geht, kann in den Genuss einer Günstigerprüfung kommen, da nur das Finanzamt diesen Sachverhalt überprüfen kann. Die das Kindergeld auszahlende Familienkasse hat damit nichts zu tun. Derjenige, der also nicht verpflichtet ist eine Einkommensteuererklärung zu machen und auf die freiwillige Abgabe eines Lohnsteuerjahresausgleichs verzichtet, kann also nicht in den Genuss eines eventuellen Vorteils kommen!

Bei der Günstigerprüfung wägt das Finanzamt im Rahmen der Steuerermittlung ab, ob die bisherige Auszahlung des Kindergeldes oder aber die Gewährung von Freibeträgen für den Steuerpflichtigen günstiger sind. Sollten die einschlägigen Freibeträge zu einer höheren Steuerersparnis führen als das bisher gewährte Kindergeld, so wird dieser Steuervorteil über den Steuerbescheid zusätzlich ausgezahlt! Grob überschlagen ist das bei der Zusammenveranlagung bei rd. 65.000,-- € der Fall. Nach der Grundtabelle gilt das dann bei rd. der Hälfte – somit bei 32.500,-- € zu versteuerndem Einkommen. Und wer gründlich gelesen hat, der wird festgestellt haben, dass ich bisher von der Überprüfung von Freibeträgen geschrieben habe – auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch gerne nur von dem „Kinderfreibetrag“ gesprochen wird. Theoretisch geht es nämlich um zwei Freibeträge.

 

Der Kinderfreibetrag

 

Der Kinderfreibetrag ist an die Anzahl der Kinder gekoppelt. Er beträgt aktuell 2.394,-- € und verdoppelt sich bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden. Leben die Eltern getrennt, dann besteht die Möglichkeit, den Freibetrag des anderen Elternteils in Anspruch zu nehmen, wenn der seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % nicht nachkommt. Das kann im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.

 

Der BEA-Freibetrag

 

Hier kommt nun der „ominöse“ Freibetrag aus dem eingangs zitierten Urteil zum Vorschein. Der Freibetrag i. H. v. 1.320,-- € wird demjenigen Elternteil gewährt, der die Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) des Kindes übernimmt. Kommt ein Elternteil diesen BEA-Sachverhalten bei einem minderjährigen Kind nicht nach, kann der andere Elternteil die Verdoppelung des Freibetrages auf 2.640,-- € beantragen. Und das ist in der Praxis der Fall, wenn das Kind im Haushalt des beantragenden Elternteils gemeldet ist. So steht es übrigens auch in der Zeile 40 des Einkommensteuerformulars „Anlage Kind“, in der dieser Freibetrag beantragt werden müsste. Und so geschieht es regelmäßig, dass der Elternteil, der zwar seinen Unterhaltsverpflichtungen voll nachkommt der Übertragung des BEA-Freibetrages zustimmen musste, nur weil das Kind nicht in seinem Haushalt gemeldet war! Und genau hier setzt das Bundesfinanzhof-Urteil (BFH) an: Der BFH prüft unabhängig vom Meldestatus des Kindes, ob ein zeitlicher Betreuungsrhythmus tatsächlich vorgelegen und danach ein Betreuungsanteil von mindestens 10 % im Jahresdurchschnitt vorgelegen hat. In diesem Fall kann der Elternteil dem Übertragungsbegehren erfolgreich widersprechen!

 

Die Tatsache, dass es regelmäßig nur einen Kindergeldempfänger gibt, ist für die Freibetragsstrategie nicht entscheidend. Mit dem Zufluss des Kindergeldes werden allenfalls Unterhaltsansprüche verrechnet.

Ihr Jens Bunte

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