Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-03

Die Verzinsung von Steuern für 2016 ab April 2018

Ab dem 01. April verzinst das Finanzamt Ihre Steuern. Dabei handelt es sich nicht um einen Aprilscherz, sondern vielmehr um die Anwendung des § 233a der Abgabenordung (AO). Und danach beginnt am 01.04.2018 der Zinslauf auf Steuern für 2016, die eben nach diesem Stichtag an das Finanzamt gezahlt werden müssen oder aber vom Finanzamt erstattet werden.

Es handelt sich hier um die sogenannte „Vollverzinsung“. Und dabei handelt es sich keineswegs um eine neue Verzinsungsregel, da diese bereits mit dem Steuerreformgesetz 1990 eingeführt wurde.

Der Gedanke, der hinter diesem Gesetz steht ist der, dass mit dieser Verzinsungsregelung eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung und ein finanzieller Ausgleich dafür erreicht werden soll, sodass die Steuern – die gesetzlich alle zum gleichen Zeitpunkt entstehen – durch verspätete Festsetzung (Ergehen des Steuerbescheides) und Zahlung, mit Zinsen berechnet werden.

 

Wie hoch sind die Zinsen?

 

Der Zinssatz, mit dem das Finanzamt Ihre Steuern verzinst, beträgt für jeden vollen Monat des Zinslaufes 0,50 %. Das entspricht somit einem Jahreszins von 6,00 % (12 Monate x 0,50 %). In Zeiten, in denen sich der Basiszins nach § 247 BGB seit dem 01.01.2018 auf minus (!) 0,88 % beläuft, ist das schon ein respektabler Zinssatz.

 

Das hat einige Steuerzahler dazu bewogen, dagegen zu klagen. Fraglich war, ob eine Anpassung dieses Zinssatzes an die Kapitalmarktverhältnisse zu erfolgen hat und die Festsetzung auf starre 6 % durch das Gesetz gegen das Grundgesetz verstoßen würde.

 

Nur zur Klarstellung: Das Finanzamt zahlt diesen Zinssatz auch zugunsten eines Steuerpflichtigen, wenn er die Voraussetzungen des § 233a AO erfüllt und einen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt hat. Aber die Praxis ist regelmäßig die, dass es sich bei der Verzinsung um Zinsen auf Steuernachzahlungen handelt, die sich im Rahmen von langwierigen Steuerfestsetzungsprozeduren oder bei Betriebsprüfungen für alte Jahre ergeben.

 

Daher hat sich das höchste deutsche Finanzgericht dazu geäußert und ist, wie bereits die Vorinstanz, zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Höhe des Zinssatzes noch die „fehlende Ausgewogenheit der Verzinsungsregelung in Nachzahlungs- und Erstattungsfällen” die Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung bewirke. Das hat der BFH erst jetzt wieder mit einem aktuellen Urteil vom 09.11.2017 (Az. III R 10/16) bestätigt.

 

Wie ermittelt sich der Zinslauf?

 

Der Zinslauf ist der Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende der Zinspflicht. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf einer Nichtverzinsungsperiode von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Steuern, die 2016 entstanden sind, beginnt der Zinslauf mithin – wie bereits eingangs erwähnt – am 01.04.2018.

Die Zinsberechnung endet mit dem letzten vollen Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer reicht seinen Lohnsteuerjahresausgleich für 2015 (im Rahmen der für ihn geltenden Festsetzungsverjährung) erst am 30.09.2018 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt bearbeitet den Antrag zügig. Der Steuerbescheid mit einer Steuererstattung i. H. v. 2.398,-- € ergeht mit Bekanntgabe am 18.12.2018. Somit beginnt der Zinslauf nach der „15-Monate-Regel“ mit dem 01.04.2017. Die Dauer der Verzinsung ist daher der Zeitraum vom Beginn bis zum 30.11.2018. Also 20 Monate. Die Rechnung lautet dann: 20 Monate x 0,50 % = 10 %. Nach den einschlägigen Rundungsregeln betragen die Zinsen somit 235,-- €.

 

Die Verzinsung muss vom Steuerpflichtigen nicht extra beantragt werden und wird von Amtswegen berücksichtigt und zusammen mit der „normalen“ Steuer im Steuerbescheid abgerechnet und festgesetzt.

 

Folgen der Verzinsung

 

Dass diese Zinsen Kapitalerträge darstellen und Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig sind, sei hier vollständigkeitshalber auch erwähnt.

 

Die Tatsache, dass es im umgekehrten Fall, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige Zinsen zu leisten hat, keine Abzugsmöglichkeit dieser Zinsen gibt, stört den Gesetzgeber nicht wirklich.

 

Die Ursache bzw. das Verschulden für die Länge des Zinslaufes ist übrigens völlig unerheblich für die Verzinsung.

 

Ihr Jens Bunte

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