Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2016-10

steuerliche Pflegehinweise für Berufskleidung

Natürlich stelle ich Ihnen an dieser Stelle gerne Urteile vor, die für den Steuerpflichtigen positiv entschieden wurden, damit sich dadurch evtl. auch Ihre Steuer- und Abgabenlast senkt. Heute möchte ich Ihnen aber ein Urteil des Finanzgerichtes Münster mitgeben, das ganz auf der Linie der Verwaltungsmeinung steht. Mit diesem Urteil hat es das Finanzgericht nämlich abgelehnt, den schwarzen Anzug eines Orchestermusikers als Berufskleidung anzuerkennen. Warum es so schwierig ist, Berufskleidung beim Finanzamt anerkannt zu bekommen und was gemacht werden kann, dass eventuell doch noch die Einkommensminderung durch die Geltendmachung von Aufwendungen für die Kleidung gelingen kann, möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen.

 

Warum ist es so schwierig, Berufskleidung als Werbungskosten anerkannt zu bekommen?

 

Die meisten Kleidungsstücke, die beruflich getragen werden, könnten auch privat getragen werden. Ob das im Einzelnen geschieht, ist völlig unerheblich. Für das Finanzamt reicht es aus, wenn lediglich die Möglichkeit dazu besteht. Und wenn es sich also um „gemischt - genutzte“ Kleidung handelt, gibt es im Steuerrecht regelmäßig ein Problem. In der Einkommensteuer besteht ein sogenanntes „Aufteilungsverbot“. Man kann also keinen prozentualen Aufteilungsschlüssel ermitteln und den beruflichen Teil als Kosten geltend machen. Etwas Hoffnung war aufgekommen, als der Bundesfinanzhof kürzlich von diesem starren Aufteilungsverbot abgewichen war. Er hatte für eine Dienstreise entschieden, dass sie aufgeteilt werden kann nach Tagen für die reinen beruflichen Zwecke und nach Tagen für private Veranstaltungen. Er sah hier eine objektive Aufteilungsmöglichkeit, die nachweisbar und belegbar war. Bei Kleidung scheidet die Aufteilung nach Meinung des Finanzamtes aber regelmäßig aus. So wurde dann auch der Fall des Orchestermusikers abgelehnt, da es sich bei seinem Anzug um „bürgerliche“ Kleidung handele, für die eine private Nutzung des Arbeitgebers nicht ausdrücklich untersagt wurde und eine Aufteilung auch nicht objektiv möglich war.

 

Wann wird Berufskleidung anerkannt?

 

Berufskleidung wird regelmäßig ohne Einschränkungen anerkannt, wenn die Kleidung dem Arbeitsschutz dient, indem sie auf den jeweiligen Beruf zugeschnitten ist. So kann z. B. ein Arzt seine Kosten für weiße Kittel, Jacken und Hosen absetzen, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen. Das schicke weiße Poloshirt und die elegante helle Wollhose werden wohl aber nicht anerkannt werden. Unproblematisch sind regelmäßig Schutzkleidung wie „Blaumänner“, verstärkte Arbeitsschuhe, Schutzunterwäsche usw.

Auch anerkannt werden die Kosten des Arbeitnehmers für Kleidung, die eine „uniformartige Beschaffenheit“ hat oder durch ein Firmenlogo eine Kennzeichnung des Unternehmens ermöglicht und damit eine berufliche Funktion erfüllt.

 

Was kann neben der Kleidung noch geltend gemacht werden?

 

Neben der Anschaffung der Kleidung können auch Aufwendungen für den Verlust oder die Zerstörung von Kleidung als Werbungskosten geltend gemacht werden. So wurde bereits entschieden, dass der Diebstahl der notwendigen Reiseutensilien abgesetzt werden kann. Auch wenn private Kleidung während der Arbeitszeit durch berufsbedingtes Risiko zerstört wird, kann das zu einem Werbungskostenabzug führen. Allerdings muss in beiden Fällen der Zeitwert der Kleidung ermittelt werden. Die reinen Kosten für eine Neuanschaffung scheiden daher aus.

 

Abzugsfähig sind auch die Reinigungskosten für typische Berufskleidung. In Ausnahmefällen gilt das auch für private Kleidung, wenn sie eindeutig im Rahmen der beruflichen Tätigkeit über das übliche Maß verschmutzt wurde. Dazu können die Kosten einer professionellen Reinigung geltend gemacht werden oder aber die angefallenen Kosten für Waschmaschine und Wäschetrockner. Ein Ansatz der eigenen Arbeitszeit für die Reinigung der Wäsche ist allerdings nicht möglich.

 

Muss Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber stellt, versteuert werden?

 

Wenn vom Arbeitgeber typische Berufskleidung kostenlos gestellt wird, dann muss diese nicht der Lohnsteuer unterworfen werden. Komplizierter wird es jedoch, wenn sogenanntes „Wäschegeld“ gezahlt wird. Wäschegeld für die eigene typische Berufskleidung des Arbeitnehmers ist steuerpflichtig! Auch die Erstattung des Arbeitgebers für „private“ Reinigungskosten von typischer Berufskleidung unterliegt der Steuer, da das Finanzamt hier keinen echten Auslagenersatz sieht.

 

An dieser Stelle möchte ich auch auf unsere Internetseite hinweisen. Dort können Sie diesen Artikel unter „Infos“ nochmals nachlesen. Zudem haben wir hier ein kleines Tool für Sie vorbereitet, mit dem Sie Ihre Kosten für die eigene Reinigung Ihrer Kleidung leicht errechnen können.

 

Ihr Jens Bunte

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