Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-11
Die Lohnabrechnung Dezember 2015
Was der Weihnachtsmann alles so in seinem Sack hat, das weiß ich auch nicht. Was Sie im Dezember aber mehr auf Ihrer Lohnabrechnung haben werden, das kann ich Ihnen ziemlich genau sagen!
Dabei ist der zu erwartende Mehrlohn kein Weihnachtsgeschenk. Vielmehr hat es im Laufe des Jahres Änderungen in einigen steuerlichen Bereichen gegeben, die sich auch in Ihrer Lohnabrechnung auswirken werden, da diese Änderungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer, die Ihnen vom Lohn einbehalten wird, Berücksichtigung findet.
Warum ändert sich gerade die Dezemberabrechnung?
Die jetzt umgesetzten Steuerminderungen waren schon längere Zeit in der Diskussion. Letztendlich hat es dann doch noch gedauert, bis die Änderungen in ein Gesetz gegossen wurden. Das Jahr ist nunmehr fast rum. Damit aber noch alle Arbeitnehmer in den Genuss der Steuervorteile kommen können, ohne erst auf Ihren Lohnsteuerjahresausgleich zu warten, hat man die Berechnung der Lohnsteuer für Dezember 2015 angepasst.
Alle Ermäßigungen – die grundsätzlich für das gesamte Jahr 2015 rückwirkend beschlossen wurden – werden nunmehr in einer Summe in der Dezemberabrechnung berücksichtigt. Alternativ hätte man auch alle Abrechnungen des Jahres 2015 berichtigen lassen können. Aber diesen bürokratischen Mehraufwand will dann doch keiner.
Welche Änderungen führen zu einer Reduzierung der Lohnsteuer?
a) Der Grundfreibetrag
Die Änderung, die alle Lohnsteuerzahler trifft, ist die Erhöhung des Grundfreibetrages. Das ist der Betrag, der im Jahr nicht besteuert werden muss. Er steigt in 2015 von bisher 8.354,-- € auf nunmehr 8.472,-- €. Das bedeutet, dass es zu einer Erhöhung von 118,-- € kommt. Und wie bereits erwähnt, wird diese Erhöhung, die ja grundsätzlich für das ganze Jahr gilt, in der kommenden Dezemberabrechnung abgerechnet.
Die Steuerersparnis, die sich dadurch ergibt, ist dann wiederum abhängig von dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, sodass Ersparnisse in der Bandbreite von 14 % bis hin zu 42 % möglich sind. Übrigens: Für Ehegatten verdoppelt sich der Vorteil! Dazu müssen Sie auch nichts veranlassen. Alles wird durch Ihre Steuerklassen automatisch gesteuert.
b) Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
Arbeitnehmer, die als Alleinerziehende mit ihren Kindern zusammenleben, erhalten einen besonderen Freibetrag. Dieser steigt nun merklich an. Wurden bisher 1.308,-- € für das erste Kind gewährt, so steigt dieser Betrag um volle 900,-- € an! Diese zusätzliche Freistellung wird sich in der Dezemberabrechnung für alle Arbeitnehmer, die die Steuerklasse II haben, deutlich bemerkbar machen.
Neu ist nicht nur die Anhebung des Freibetrages. Anders als bisher gibt es für jedes weitere Kind, das im Haushalt des Alleinerziehenden lebt, eine zusätzliche Freistellung von jeweils 240,-- € jährlich. Diese Begünstigung wird allerdings nicht automatisch über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Das hat technische Gründe, da aus der Zahl der gespeicherten Kinderfreibeträge nicht ohne weiteres die Anzahl der Kinder im Haushalt abgeleitet werden kann. Daher ist es erforderlich, dass entweder ein Lohnsteuerermäßigungsantrag oder ein Lohnsteuerjahresausgleich gestellt wird.
c) Erhöhung des Kinderfreibetrages
Die letzte Erhöhungsmaßnahme, die in der Dezemberabrechnung für 2015 eingepflegt wird, ist die Erhöhung des Kinderfreibetrages.
Das hat im Rahmen der Lohnabrechnung aber nur ganz geringfügige Vorteile, da die Erhöhung des Kinderfreibetrages um 144,-- € nur für die Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer berücksichtigt wird. Die eigentliche Lohnsteuer wird ohne Kinderfreistellungen errechnet. Im laufenden Jahr ist es nämlich so, dass alle (Lohnsteuer-) Begünstigungen für Kinder bereits über das Kindergeld abgegolten sind. Und wie Sie sicher bei der Durchsicht Ihrer Kontoauszüge festgestellt haben, ist die Erhöhung des Kindergeldes schon ausgezahlt worden.
Im Rahmen Ihrer Steuererklärungen kommt es dann aber zu einer Günstigerprüfung. Dabei wird verglichen, ob die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Antragsteller günstiger ist als die Auszahlung des Kindergeldes. Gerade bei höheren Einkommen ist das regelmäßig der Fall. Der Steuervorteil, der dann über das Kindergeld hinausgeht, wird im Steuerbescheid berücksichtigt.
Ich wünsche Ihnen nun einen neugierigen Blick auf Ihre Lohnabrechnung 12/2015. Lassen Sie sich überraschen, was der Weihnachtsmann für Sie mehr ausgezahlt hat!
Ihr Jens Bunte