Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-06

Geld verdienen in den Ferien

Kurz vor den Ferien: Aktuelles zum Ferienjob.

 

Neben steuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorgaben muss beachtet werden, dass Schüler u. a. bestimmte Arbeitszeiten nicht überschreiten dürfen. Das hängt von ihrem Alter ab: So dürfen 13- und 14- Jährige leichte Aushilfsjobs, die Ihre Gesundheit nicht gefährden, übernehmen. Die Arbeitszeit sollte maximal zwei Stunden täglich betragen. Hingegen dürfen 15- bis 17- Jährige an den Werktagen bis zu acht Stunden arbeiten. Jedoch darf die Grenze von 40 Stunden in der Woche und 20 vollen Arbeitstagen im Jahr nicht überschritten werden - volljährige Schüler oder Studierende dürfen grundsätzlich wie andere Erwachsene auch arbeiten gehen.

 

Der Ferienjob schadet nicht dem Kindergeld

Eigene Einkünfte des Kindes konnten zum Verlust des Kindergeldes führen. Ab 2012 ist die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge für Kinder aber entfallen. Die Ferienjobzeit gilt weiterhin als Ausbildungszeit, sodass die Gewährungsvoraussetzung für das Kindergeld weiter vorliegt.

 

Kurzfristige Beschäftigungen

Wird die angenommene Arbeit z. B. nur in der Ferienzeit ausgeübt, bleibt es in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden hierbei von vornhereinnicht mehr als drei Monate oder alternativ 70 Arbeitstage vereinbart, bleibt der Job ganz frei von Sozialabgaben.

 

Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. Die eventuell anfallende Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden erst einmal über die Lohnsteuerkarte einbehalten. Wegen der geringen Höhe der Einnahmen und den geltenden Freibeträgen und Pauschalen werden die gesamten Beträge dann über die spätere Einkommensteuererklärungwieder erstattet. Hinweis: aufpassen müssen Schüler, wenn sie in ihren letzten Ferien jobben. Schließt sich an den Sommerferienjob eine Berufsausbildung an, wird auch schon die Tätigkeit des Ferienjobs sozialversicherungspflichtig (Berufsmäßigkeit).

 

Minijob auf Dauer

Wird er regelmäßig länger als nur zwei Monate im Jahr ausgeübt, handelt es sich statt eines Ferien- um einen echten Nebenjob,. Hierbei kann es sich dann um einen Mini-Jobber handeln, wenn pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient werden. Dann übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern von zusammen 30 Prozent, was aber die Mini-Jobber selbst nicht belastet. Dieser Lohn muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden, selbst wenn der Schüler oder Student noch weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Hinweis: Eventuell ist ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ratsam, um wirklich keine Abzüge aus dem Minijob zu haben.

 

Die 20-Stunden-Regel beachten (bei Dauerbeschäftigung)

Solange die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 20 Stunden begrenzt ist, besteht in diesem Job generell Versicherungsfreiheitin der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Jobber ordnen ihre Arbeit der Schul- und Studienausbildung unter und sind daher nicht ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen. Übt ein Student mehrmals im Jahr eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als Student oder bereits als Arbeitnehmer anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der Student zwar regelmäßig höchstens 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist, jedoch zwischendurch die wöchentliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum auf mehr als 20 Stunden erhöht wird. Das liegt etwa vor, wenn er in den Semesterferien mehr Zeit für den Job investiert. In der Rentenversicherung beschränkt sich die Befreiung hingegen lediglich im Rahmen der Geringfügigkeitsregelung (450,-- €).

Ab 2015: Mindestlohn für Ferienjobber?

Für Kinder und Jugendliche (die also noch keine 18 Jahre alt sind) gilt der Mindestlohn nur, wenn sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sind sie aber noch in der Berufsausbildung, dann gilt der Mindestlohn für sie nicht. Ziel des Gesetzgebers ist es zu vermeiden, dass der gesetzliche Mindestlohn einen Anreiz setzt, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten.

 

Trotz Job: Schöne Ferien!

Ihr Jens Bunte

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