Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-01

Steuerklassenwahl für Eheleute

Zum Beginn des Jahres - und gerade mit dem Erhalt der ersten Lohnabrechnung für Januar - stellt sich regelmäßig die Frage: “Habe ich meine Lohnsteuerklasse eigentlich richtig gewählt?” Einen Hinweis auf die aktuelle Lohnsteuerklasse vor Beginn des neuen Arbeitsjahres, wie in der Vergangenheit bei der Zustellung der Lohnsteuerkarte, gibt es nicht mehr, da die aktuellen Lohnsteuerklassen monatlich vom Arbeitgeber elektronisch beim Finanzamt abgerufen werden müssen.

 

Wofür werden Lohnsteuerklassen benötigt?

 

Über die Lohnsteuerklassen werden dem Arbeitgeber Lebensumstände seines Mitarbeiters mitgeteilt, die auf die Höhe der Steuer, die er einzubehalten hat, Einfluss haben. Interessant wird es für Ehegatten. Denn nur sie haben die Möglichkeit die Lohnsteuerklassen zu wählen.

 

Welche Steuerklassenwahlrechte haben Ehegatten?

 

Ehegatten können zwischen drei Kombinationen wählen. Sie können entweder III/V, IV/IV oder aber neuerdings zwischen IV/IV mit “Faktor” entscheiden.

 

Wer wählt IV/IV?

 

Diese Kombination wird von den Ehegatten bevorzugt werden, die beide annährend das gleiche Einkommen haben. Die Steuer wird dann in einer solchen Höhe einbehalten, dass eine Abgabe einer Steuererklärung durch das Finanzamt nicht mehr verlangt wird. Aber jedes Ehepaar sollte sich gut überlegen, nicht eine freiwillige Erklärung einzureichen. Alleine schwankende Monatslöhne führen regelmäßig zu einem Erstattungsanspruch wenn vorab nach IV/IV abgerechnet wurde!

 

Wer wählt III/V?

 

Diese Wahl ist regelmäßig dann anzuraten, wenn einer der Ehegatten 60 % oder mehr des Familieneinkommens erzielt.

 

Bei abweichenden Verhältnissen, schwankenden Monatseinkommen oder wenn ein Ehegatte nicht in allen Bereichen sozialversichert ist (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten in keinem Zweig sozialversichert ist (privat versicherter Arbeitnehmer mit Zuschussanspruch) führt diese Steuerklasse zu falschen Ergebnissen. Eine Nachzahlung droht. Zeichnet sich eine Nachzahlung von über 400,-- € ab, wird das Finanzamt Steuervorauszahlungen anfordern, die dann vierteljährlich zu zahlen sind.

 

Weil mit der Steuerklasse III/V ein ständiges Nachzahlungsrisiko verbunden ist, besteht das Finanzamt am Ende des Jahres auch auf die Abgabe einer Steuererklärung.

 

Was ist das Faktorverfahren?

 

Das Faktorverfahren ist den Ehepartnern zu empfehlen, die eine möglichst genaue Besteuerung ihrer Einkünfte bereits im Rahmen der Lohnabrechnung erreichen möchten.

 

Das Faktorverfahren basiert auf den Steuerklassen IV/IV. Diese Steuer wird dann mit einem Faktor multipliziert, der vom Finanzamt errechnet wird, nachdem man das Faktorverfahren beantragt und dem Finanzamt dabei den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beider Ehegatten mitgeteilt hat. Das kann formlos oder im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens geschehen.

 

Wann und wo können die Steuerklassen gewählt werden?

 

Zuständig ist in jedem Fall das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Die Lohnsteuerklasse kann pro Jahr nur einmal gewechselt werden. Wird die Lohnsteuerklasse bereits vor Beginn des Kalenderjahres für das Folgejahr geändert, so zählt dieses nicht als “Wechsel” und eine weitere Änderung ist möglich. Eine solche Wechselmöglichkeit stellt der Tod eines Ehegatten dar, das Ausscheiden oder die Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder die Wiederaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Elternzeit.

 

!!Außersteuerliche Vorteile!!

 

Wie so oft im Leben, sollte man nicht alles ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten entscheiden. Nirgends gilt diese Auffassung so sehr wie bei der Wahl der Lohnsteuerklassen. Egal wie unglücklich die Wahl der Steuerklassen auch ist: Im Rahmen der Jahressteuererklärung gleichen sich alle vorherigen Steuereinbehalte wieder aus. Sie verschenken nicht einen Cent Steuern!

 

Umso entscheidender ist es zu beachten, dass sich Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankgeld usw. nach dem Nettolohn berechnen. Und der Nettolohn wird maßgeblich von der Steuerklassenwahl beeinflusst. Somit kann durch die Wahl der Steuerklasse die Höhe dieser Bezüge gesteuert werden. So hat z. B. das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel ein höheres Elterngeld zu beziehen, kein Rechtsmissbrauch darstellt.

 

Mit dem Hinweis, dass das Vorgenannte auch für Lebenspartner gilt, wünscht Ihnen für 2015 alles Gute,

 

Ihr Jens Bunte

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