Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-07

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht

Endlich Urlaub! Für die meisten bedeutet das, mal wieder richtig schön faul in der Sonne zu liegen. Doch wie wäre es, wenn Sie die Sonne gleichzeitig noch für sich arbeiten lassen würden? Mit einer Photovoltaikanlage ist das möglich.

 

Warum ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Finanzamt interessant?

 

Mit einer solchen Anlage wird Geld verdient. Und immer wenn Geld verdient wird, sollte geprüft werden, ob der Verdienst eine Einkunftsart darstellt. Wer also Strom produziert und verkauft, der wird gewerblich tätig. Und damit fängt es an.

 

Eines vorab: Es gibt keine speziellen steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen, sodass die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende gelten! Dennoch sollten Sie nicht vor den, auf den ersten Blick, umfangreichen steuerlichen Pflichten und Aufgaben zurückschrecken. Photovoltaik hat weiterhin Konjunktur – auch wenn die Förderung rückläufig ist. Daher ist eine optimale steuerliche Behandlung gerade jetzt entscheidend, um eine maximale Wirtschaftlichkeit zu erreichen.

 

PV-Anlagen und die Einkommensteuer

 

Die Einnahmen aus dem Stromverkauf an den Netzbetreiber unterliegen der Einkommensteuer. Zudem sind Eigenverbräuche zu versteuern, die bei Anlagen der Generationen II und III entstehen. Bei diesen Anlagen wird nicht der gesamte produzierte Strom verkauft, sondern ein Teil im eigenen Haushalt verwendet. Teilweise mit extra Vergütung oder wie bei Anlagen ab dem 01.04.2012 ohne Sondervergütungstarif.

 

Auf der anderen Seite sind alle Ausgaben abzugsfähig, die mit dem Betrieb der Anlage entstehen (z. B. Zinsen und Versicherungen). Die Höhe des Wertverlustes ist über eine Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren als Absetzung für Abnutzung (AfA) zu verteilen. Die mögliche Sonderabschreibung sollte gut platziert werden, damit die als Einnahme zu erfassende Erstattung der Vorsteuer aus dem Anlagenkauf kompensiert werden kann, wenn diese sich über den Jahreswechsel hinweg ziehen sollte.

 

PV-Anlagen und die Gewerbesteuer

 

Neben der Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer die nächste große Ertragsteuer, die für Gewerbetreibende – und somit grds. auch für Photovoltaikanlagenbetreiber – fällig wird. Durch den hier gültigen Freibetrag i. H. v. 24.500,-- € fällt diese Steuer jedoch praktisch für den üblichen Anlagenbetreiber nicht an, da ein solcher Gewerbegewinn mit den herkömmlichen Anlagengrößen nicht erzielt werden kann. So hat die bestehende Erklärungspflicht regelmäßig keine steuerlichen Folgen.

 

PV-Anlagen und die Umsatzsteuer

 

Ein Betreiber einer PV-Anlage ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn er seinen erzeugten Strom nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz einspeist und somit unternehmerisch tätig wird.

Grundsätzlich gilt hier eine Entlastungsregel für Kleinunternehmer. Aber Achtung: Aus wirtschaftlichen Gründen sollte von dieser Entlastung kein Gebrauch gemacht werden. Im Umsatzsteuerrecht ist es möglich die ganz normale Regelbesteuerung zu wählen, auch wenn die eigentlichen Grenzen eines Kleinunternehmers nicht überschritten werden, was wiederum bei den meisten Anlagen der Fall sein wird.

 

Hintergrund für diese Handlungsempfehlung ist, dass Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus dem Kaufpreis der Anlage voll durch das Finanzamt erstattet bekommen. Und das sind bei einem Steuersatz von 19 % erhebliche Beträge.

 

Zwar sind im Umkehrschluss dann die Einnahmen aus den Vergütungserlösen ebenfalls mit 19 % zu versteuern. Da diese Umsatzsteuer aber vom Netzbetreiber zusätzlich zum gesetzlichen Vergütungstarif zu zahlen ist, stellt Sie beim Anlagenbetreiber nur einen durchlaufenden Posten dar, der nicht zu seinen Lasten geht. Allerdings sind die Eigenverbrauchstatbestände, wie bei der Einkommensteuer, der Anlagen der II. und III. Generation dann auch umsatzsteuerpflichtig. Da aber nach wie vor der überwiegende Teil der Stromerzeugung verkauft wird, steht das einer positiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

 

PV-Anlagen und sonstige Steuern

 

Wird ein Grundstück verkauft, auf dem eine solche Anlage installiert ist, muss geprüft werden, ob der anteilige Wert dieser Einrichtung der Grunderwerbsteuer unterliegt. In der Regel dürfte das aber bei den üblichen Anlagen nicht der Fall sein.

 

Ebenso fällt keine Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG an, da die Installation einer PV-Anlage grds. keine Bauleistung darstellt.

 

Ich wünsche Ihnen (mit oder ohne PV-Anlage) sonnige Zeiten und eine schöne Urlaubszeit! 

 

Ihr Jens Bunte

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