Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2020-09

Freibetrag für Alleinerziehende // Erhöhung ab Juli 2020

Der Kinderbonus in den Monaten September und Oktober, zu dem ohnehin fälligen Kindergeld, wurde auf Ihr Bankkonto ausgezahlt und begünstigt grds. alle Kindergeldempfänger. Die Anhebung des Freibetrages für Alleinerziehende wirkt sich allerdings über eine Steuerentlastung aus. Wie das abläuft und was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind in ihrem Haushalt leben, erhalten einen extra Freibetrag. Dieser beträgt – wenn die Voraussetzungen ganzjährig vorliegen – aktuell grundsätzlich 1.908,-- € für das erste Kind. Für jedes weitere Kind wird ein Aufschlag von 240,-- € gewährt. Allerdings wurde der Freibetrag von bisher 1.908,-- € auf nunmehr 4.008,-- € rückwirkend zum 01.07.2020 mehr als verdoppelt! Damit soll Alleinerziehenden in der „Corona-Zeit“ zusätzlich geholfen werden. Die Anhebung des Freibetrages ist zunächst für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen.

 

Wie findet die Entlastung den Weg in Ihr Portemonnaie?

Anders als die Begünstigung durch das Kindergeld, erfolgt keine unmittelbare Auszahlung zu Ihren Gunsten auf Ihr Bankkonto. Es handelt sich vielmehr um einen Freibetrag, der bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens abgezogen werden darf. Damit ist die Höhe der Vergünstigung abhängig von Ihrem Einkommensteuersatz und ob Sie überhaupt Einkommensteuern zahlen.

 

Zur Erlangung des Freibetrags ist ein Antrag in Ihrer Einkommensteuererklärung erforderlich. Im Rahmen dieses Antrages müssen Sie Angaben zu Ihren Kindern, zu Ihrer Lebenssituation und der Form Ihrer Haushaltsführung machen, damit geprüft werden kann, ob Sie die Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllen.

 

Die Steuerklasse II

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Steuererklärung erst nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt und eingereicht wird. Um zu vermeiden, dass Sie auf die zu gewährende Steuerentlastung warten müssen, bis Ihnen Ihr Steuerbescheid vorliegt, hat man daneben die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer in eine bestimmte Steuerklasse wechseln können. Über die Steuertabellen, die zu den einzelnen Steuerklassen hinterlegt sind, ist bei der Steuerklasse II genau diese Ermäßigung eingearbeitet. So wird im Rahmen der Lohnabrechnung bereits in jedem Monat der Anteil der Steuerreduzierung durch den Arbeitgeber berücksichtigt und über den erhöhten Nettolohn zur Auszahlung gebracht. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt somit nur noch eine Überprüfung, ob die tatsächlichen Verhältnisse auch zur unterjährigen Berücksichtigung vorgelegen haben.

 

Wie wird die aktuelle Anhebung des Freibetrages umgesetzt?

Da die Lohnsteuertabellen für die Berechnung der Lohnsteuerbelastung nach der Steuerklasse II fest in den Berechnungsprogrammen hinterlegt sind, kann die Anhebung der Begünstigung nur erreicht werden, wenn eine „manuelle“ Freistellung um die tatsächliche Erhöhung von 2.100,-- € erfolgt. Zusätzliche Freistellungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sind im Normalfall nur möglich, wenn Sie als Steuerpflichtiger einen entsprechenden Eintrag eines Freibetrages bei dem für Sie zuständigen Finanzamt stellen. Für die Anhebung der hier besprochenen Anhebung des Freibetrages für Alleinerziehende hat das Land Nordrhein-Westfalen allerdings eine schnelle, einfache und unbürokratische Möglichkeit gefunden, Ihnen – sofern Sie bereits die Steuerklasse II nutzen – zu helfen. Nach einer Pressemitteilung der Finanzverwaltung NRW vom 14.07.2020 wird die zusätzliche Entlastung automatisch in Ihren Stammdaten eingespielt. Da jeder Arbeitgeber jeden Monat Ihre persönlichen, aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen muss, haben Sie ggf. schon bemerkt, dass auf Ihrer Lohnabrechnung ab Juli 2020 genau das passiert und eine erhöhte Lohnauszahlung erfolgt ist!

 

Sie nutzen noch nicht die Steuerklasse II?

Auch wenn Sie steuerlich keinen Nachteil erleiden, wenn Sie den Freibetrag erst über Ihre Steuerjahreserklärung beantragen, sprechen außersteuerliche Gründe dafür, dass die Ermäßigung bereits über die günstigere Steuerklasse II angestrebt werden sollte. Dazu nutzen Sie bitte das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ und senden es an Ihr Finanzamt.

 

Hinweis für „Nichtarbeitnehmer“

Steuerpflichtige, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, müssen ggf. über einen Herabsetzungsantrag per 10.12.2020 gegen Ihren Steuervorauszahlungsbescheid aktiv werden. Ob das für diesen Personenkreis aber sinnig ist, bleibt eine Einzelfallbetrachtung.

 

Ihr Jens Bunte

 

Zurück