Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2019-08
Elektromobilität vor dem Hintergrund des Kabinettsbeschlusses vom 31.07.2019
Um den Ausstoß von Schadstoffen bei herkömmlichen Verbrennungsmotoren zu reduzieren, möchte die Politik Anreize schaffen, alternative Fortbewegungsmöglichkeiten zu nutzen. Daher hat das Bundeskabinett am 31.07.2019 einen neuen Anlauf genommen und weitere Maßnahmen beschlossen. Eine erläuternde Vorstellung der Maßnahmen möchte ich in diesem Beitrag liefern.
Sonderabschreibungen für Lieferfahrzeuge
Wer in seinem Unternehmen gewerbliche Nutzfahrzeuge auf elektrischen Antrieb umstellt, erhält eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 % im Jahr der Anschaffung. Aber bedenken Sie: Das gesamte Abschreibungsvolumen beträgt natürlich max. 100 %. Wurden – wie hier durch die Sonderabschreibung – in den Anfangsjahren bereits hohe Aufwendungen geltend gemacht, bleibt für die Folgejahre entsprechend weniger. Kurzfristig Steuern sparen lässt sich damit aber auf alle Fälle!
Firmen- und Dienstfahrzeuge
Anders als die Sonderabschreibung für “Lieferfahrzeuge”, ist diese Maßnahme am 31.07. nicht neu beschlossen worden, sondern wurde bezüglich Ihrer Laufzeit wesentlich verlängert. Dabei geht es um die Versteuerung von betrieblichen Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden. Gleichgültig ob durch den Unternehmer oder durch seine Arbeitnehmer. Die “1%-Regel” ist in diesem Zusammenhang ein fester Begriff. Bei E-Fahrzeugen, die vor dem 31.12.2018 angeschafft wurden bleibt alles beim Alten. Es gilt die “1%-Regel”. Eine Kürzung dieses Wertes darf in Abhängigkeit zum Anschaffungszeitpunkt und der Batteriekapazität gestaffelt vorgenommen worden.
Bei Fahrzeugen, die allerdings ab dem 01.01.2019 angeschafft wurden, tritt eine wesentliche Erleichterung ein: Anstatt der unübersichtlichen Staffelminderung wird der 1%-Wert einfach auf 0,5 % gemindert! Sollte diese Vergünstigung bisher bereits am 31.12.2021 wieder auslaufen, so wurde sie im erwähnten Kabinettsbeschluss bis Ende 2030 verlängert. Übrigens: Diese Vereinfachung kennt nur das Einkommensteuergesetz. Bei der Umsatzsteuer bleibt alles beim Alten – und das heißt: „1%-Regel“.
Aufladen
E-Autos: Immer auf der Suche nach dem nächsten Stecker. Stellt der Arbeitgeber in seinem Betrieb diesen Strom kostenlos zur Verfügung, muss der Wert dieser Stromabgabe nicht versteuert werden, wenn dieser zusätzlich zum normalen Lohn gewährt wird. Zudem darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Ladestation einrichten. Damit dieses aber steuerfrei gestellt werden kann, darf keine Übereignung an den Arbeitnehmer erfolgen. Die Übereignung einer solchen Anlage wäre allerdings (günstig) pauschal zu versteuern. Übrigens: Die Erstattung des Stroms aus der überlassenen Aufladestation aus dem privaten Stromnetz ist nicht steuerfrei möglich! Diese Handhabe sollte bisher Ende 2020 auslaufen. Auch hier gibt es nun eine Verlängerung bis 2030.
Fahrräder
Seit einiger Zeit beliebt ist die betriebliche Überlassung von Fahrrädern - insbesondere der E-Bikes. Dabei haben sich Gestaltungsmodelle durchgesetzt, bei dem die Leasingrate für das Fahrrad vom Bruttolohn gekürzt und in einen (niedrigeren) Sachbezugswert umgewandelt werden kann (“Umwandlungsfälle”). Der Sachbezug ist bei Rädern, die erstmalig vor dem 01.01.2019 überlassen wurden auch nach der “1%-Regel” festzulegen. Analog zu den Firmenautos wird dieser Wert auf 0,5 % ermäßigt. Dieses aber nur, wenn die erstmalige Überlassung nach dem 01.01.2019 erfolgte. Bei den “Bestandsradlern” bleibt also alles wie gehabt.
Neu ist allerdings, dass wenn die Überlassung nicht durch eine Lohnumwandlung erfolgt, sondern zusätzlich zum Lohn – also wie eine Gehaltserhöhung - die Überlassung vollends steuerfrei bleibt und zu keiner Ertragsteuer führt. Aber auch hier der Hinweis: Gilt nicht für die Umsatzsteuer und wurde von der ursprünglichen zeitlichen Begrenzung ebenfalls bis 2030 verlängert.
Jobtickets
Vom Arbeitgeber bezahlte Jobtickets des öffentlichen Nahverkehrs für den Weg zur Arbeit sind ab 2019 steuerfrei. Allerdings kann dann kein Werbungskostenabzug mehr in der persönlichen Steuererklärung erfolgen.
Jetzt wurde die pauschale Versteuerung ermöglicht, die der Arbeitgeber mit 25 % vornehmen kann. Damit ist die Geltendmachung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten wieder machbar!
Beratungs-Tipp: Denken Sie nicht nur an die Steuern – denken Sie an die Umwelt!
Ihr Jens Bunte