Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2019-04
Umzugskosten aus beruflichen Anlass
Dreimal umgezogen ist wie einmal abgebrannt. Ist das so? Nun – steuerlich wären die Wiederbeschaffungskosten nach einem Wohnungsbrand ggf. außergewöhnliche Belastungen. Umzugskosten können allerdings Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Und da ab April neue Pauschalen für sonstige Umzugskosten gelten, möchte ich aktuell auf die steuerlichen Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Umzugskosten eingehen.
Wann können Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden?
Umzugskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Von einer beruflichen Veranlassung geht das Finanzamt aus, wenn ein beruflicher Grund für den Umzug vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen oder den Arbeitsplatz wechseln. Wechseln Sie allerdings nicht den Arbeitsplatz, dann erkennt das Finanzamt den Umzug steuermindernd nur an, wenn sich Ihre tägliche Fahrtzeit um mehr als eine Stunde verkürzt. Aber auch Umzüge im Interesse des Arbeitgebers werden begünstigt. Das könnte der Fall sein, wenn Sie in eine Dienstwohnung ziehen.
Welche Umzugskosten werden anerkannt?
Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Umzugskosten unterscheidet man unter den tatsächlich nachgewiesenen Umzugskosten und den sonstigen Umzugskosten. Beide Kostenbereiche können nebeneinander geltend gemacht werden und schließen sich gegenseitig nicht aus.
Die Umzugskostenpauschale
Bei einem Umzug fallen eine ganze Reihe von “Kleinstaufwendungen” an, die mit einer Pauschale berücksichtigt werden können. Mit dieser Pauschale sollen “sonstige” Umzugskosten berücksichtigt werden. Das können Trinkgelder für die Möbelpacker, Ummeldekosten für das Kfz und beim Einwohnermeldeamt, Umstellung des Telefonanschlusses und sonstige Versorgerverträge usw., sein. Diese Pauschale ist m. E. großzügig bemessen. Für ein Ehepaar beträgt sie ab April 2019 stattliche 1.622,-- €. Der Zuschlag für jedes Kind oder sonstigen Angehörigen, der mit umzieht, beläuft sich auf 357,-- €. Die Pauschalen kommen allerdings nicht zum Tragen, wenn Sie Ihre alte Wohnung beibehalten. Das wäre für den Fall, wenn Sie eine doppelte Haushaltsführung begründen oder ändern.
Einen Zuschlag von 50 % erfahren die Pauschsätze, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren ein weiteres Mal berufsbedingt umziehen müssen. Allerdings dürfen bei Ledigen nur 80 % des Satzes beantragt werden, wenn sie nicht aus einer “eigenen” Wohnung ausgezogen sind (z. B. Auszug der Kinder bei Ihren Eltern).
Prüfen Sie aber immer, ob die tatsächlich angefallenen sonstigen Umzugskosten höher sind als die Pauschalen. In diesem Fall ist selbstverständlich auch ein Einzelnachweis möglich.
Der tatsächliche Kostennachweis
Wie erwähnt, bezieht sich die o. g. Pauschale nur auf die übrigen Umzugskosten. Der Nachweis der tatsächlichen typischen Umzugskosten bleibt davon unbenommen, sie können zusätzlich geltend gemacht werden!
Typische Umzugskosten sind die Transportkosten beim Umzug. Aber auch doppelte Mietzahlungen hören dazu, wenn die Umzugstermine nicht genau an die Mietverträge angepasst werden können. Aber auch Reisekosten, die mit der Suche der neuen Wohnung im Zusammenhang stehen, sollten nicht vergessen werden, wie auch die Reisekosten am Umzugstag direkt. So können auch Maklergebühren abgezogen werden. Diese Aufstellung ist selbstverständlich nicht abschließend.
Nachhilfekosten für Kinder
Ein Umzug ist für alle eine Umstellung. Gerade für Kinder gilt es sich in der neuen Umgebung zu integrieren – was auch die neue Schule betrifft. Daher gewährt der Gesetzgeber den Abzug von Kosten, die mit dem Wechsel der Schule bei einem beruflichen Umzug der Eltern anfallen. Neben den Kosten von Schulbüchern und Umschulungsgebühren sind das oft auch Nachhilfekosten, die nötig sind, um dem Nachwuchs eine möglichst erfolgreiche Eingliederung in dem neuen Schulumfeld zu ermöglichen.
Der Abzug dieser Aufwendungen ist allerdings nur bis zu Höchstbeträgen möglich. Diese Höchstbeträge entsprechen zwar den o. g. Pauschbeträgen, aber ich möchte ausdrücklich deutlich machen, dass es sich in diesem Fall nicht um Pauschalen handelt, sondern dass diese Kosten eines Nachweises bedürfen.
Hinweis: Sollen die Umzugskosten nicht beruflich, sondern privat bedingt sein, dann sind die Kosten für die Spedition immerhin noch als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig!
Ihr Jens Bunte